Die Öffnung einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen verstößt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gegen das Feiertagsgesetz.
In dem jetzt vom BayVGH entschiedenen Fall hatte die Stadt Kempten ursprünglich verfügt, dass die Betreiberfirma ihre Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen schließen muss, obwohl der sonn- und feiertägliche Betrieb keinerlei Personaleinsatz erfordert.
Nach Ansicht des BayVGH ist der Betrieb der Automatenvideothek jedoch nicht geeignet, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen. Bayern habe zwar ? anders als einige andere Bundesländer – den sonn- und feiertäglichen Betrieb von Videotheken nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen und sei hierzu auch nicht verpflichtet. Anders als der Betrieb einer Videothek mit Personaleinsatz störe aber eine Automatenvideothek nicht das Gefühl des Einzelnen, dass es sich um einen für alle verbindlichen Ruhetag handele, belaste keinen Arbeitnehmer mit sonntäglicher Arbeit und löse auch keinen auf menschliche Sonntagsarbeit abzielenden Konkurrenzkampf aus. Von einer Automatenvideothek gingen keine anderen Beeinträchtigungen aus als von Waren-, Bank- und sonstigen Dienstleistungsautomaten wie etwa von Paketabholstationen der Post, deren sonn- und feiertäglicher Betrieb unstreitig zulässig sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der VGH hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die unterlegene Stadt Kempten und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses können das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anrufen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. April 2007 – 24 BV 06.324)