Sozialversicherungspflicht von Studenten im Praktikum

Studenten eines dualen Studienganges in Siegen unterliegen während ihrer betrieblichen Ausbildung der Sozialversicherungspflicht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall von drei Studenten der Universität Siegen, die im Rahmen ihrer Ausbildung zum Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik zwei jeweils 13-wöchige Betriebspraktika zu absolvieren haben.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund stellte bei einer Betriebsprüfung in der ausbildenden Maschinenfabrik die Sozialversicherungspflicht der Studenten fest und forderte entsprechende Beiträge i.H.v. 2700,- Euro nach. Die hiergegen von der Firma erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass die beigeladenen Studenten während ihrer Praxisphasen als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Studenten würden im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung beschäftigt. Die zu Grunde liegende Praktikantenordnung der Hochschule beschreibe lediglich Mindestanforderungen für die Auswahl und die Dauer der praktischen Tätigkeit. Es handele sich damit nicht um Teile des Studiums. Die Universität Siegen nehme auf die Gestaltung der Praktika keinen Einfluss. So fehle es an Rahmenverträgen zwischen der Hochschule und dem ausbildenden Betrieb. Da die Beigeladenen während der Praxisphasen der Firma in vollem Umfang zur Verfügung stünden, seien sie auch nach ihrem Erscheinungsbild keine versicherungsfreien Studenten. Sie seien in die Maschinenfabrik eingebunden sowie weisungsgebunden und damit abhängig beschäftigt.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 18. April 2007 – S 10 RA 79/04