Spekulationsgewinne 1993 und 1994

Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus den Jahren 1993 und 1994 gerügt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da es offensichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.

Auf die von den Beschwerdeführern zunächst beim Bundesfinanzhof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs die grundsätzliche Bedeutung der Sache mit der Begründung verneint, die von den Beschwerdeführern herausgehobene Frage, ob die Besteuerung der so genannten Spekulationsgewinne nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in den Jahren 1993 und 1994 verfassungsgemäß sei, habe der IX. Senat des Bundesfinanzhofs bereits in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 – IX R 35/01 – und vom 29. Juni 2004 – IX R 26/03 – geklärt. Der Senat habe dem Gesetzgeber – unbeschadet eines eventuellen strukturellen Vollzugsdefizits in diesen Jahren – eine Übergangsfrist mit der Folge der Anwendbarkeit der Vorschrift in den Streitjahren des Ausgangsverfahrens zugebilligt. In den zitierten Urteilen hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs mit Bezug auf Feststellungen in den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 – und vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 – ausgeführt, die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangsfrist umfasse auch noch die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden sei als für § 23 EStG.

Dies ist nach Ansicht der Dritten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Bundesfinanzhof zunächst davon ausgegangen, dass die vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung dem Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte Frist nur für die materielle Steuernorm des § 20 EStG Gültigkeit hatte, die in jener Entscheidung zur Prüfung gestanden hat. Drängt sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm – etwa der Vorschrift des § 23 EStG – dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Für die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist mit der Folge, dass die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird, lassen sich indes keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln; die Antwort hängt maßgeblich von Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen sind. Insoweit entscheidungserhebliche Tatsachen können beispielsweise Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen öffentlich geführten Diskussion, die Entwicklung auf Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institutionen oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein. So hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 – u.a. auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzten Arbeitsgruppe „Steuerausfälle“ abgestellt, die Entwicklung der Börsenkurse betrachtet und die Reaktion des Gesetzgebers auf seit 1997 bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs und auf die in den Jahren ab 1999 festzustellende kritische Diskussion zur Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung gestellten Norm gewürdigt. Auch können in verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein.

Dies zugrunde gelegt, sind nach Ansicht des BVerfG zur Beantwortung der Frage, für welche Jahre der Gesetzgeber für ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer bestimmten Norm des materiellen Steuerrechts verantwortlich gemacht werden kann, vorrangig die Fachgerichte berufen; damit werde zugleich sichergestellt, dass dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Finanzgerichte, insbesondere des Bundesfinanzhofs, vermittelt wird. Zu Recht hat deshalb der IX. Senat des Bundesfinanzhofs selbst Erwägungen angestellt, ob dem Gesetzgeber ein eventuelles, in Bezug auf die Vorschrift des § 23 EStG bestehendes strukturelles Vollzugsdefizit in den Jahren 1993 und 1994 zugerechnet werden kann. Auch Würdigung und Ergebnis des Bundesfinanzhofs zeigen keine mangelnde Beachtung oder Verkennung der in den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 – und 9. März 2004 – 2 BvL 17/99 – aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf. Soweit der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 – IX R 35/01 – und vom 29. Juni 2004 – IX R 26/03 – an Feststellungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Diskussion der Frage eines gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt angeknüpft, hinsichtlich der Vorschrift des § 23 EStG eine spätere Erörterung eines solchen Erhebungsdefizits erkannt und deshalb dem Gesetzgeber auch für die Kalenderjahre 1993 und 1994 eine Übergangszeit zugebilligt hat, sind nach Ansicht des BVerfG dem entgegenstehende tatsächliche Gesichtspunkte weder von den Beschwerdeführern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr sind Fachgerichte mit nachvollziehbaren und auch verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen davon ausgegangen, dass die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist selbst das Jahr 1995 umfasse (vgl. Beschluss des Finanzgerichts München vom 27. April 2005 – 1 V 885/05, und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. November 2005 – IX B 80/05).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. April 2006 – 2 BvR 300/06

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