Gewinne aus Fernsehquizshows, die vom Fernsehsender vereinbarungsgemäß unmittelbar an eine vom Quizteilnehmer benannte gemeinnützige Einrichtung überwiesen werden, sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln bei der Einkommensteuerveranlagung des Teilnehmers nicht als Spende absetzbar. Der Kläger, ein Fernsehschauspieler, nahm im Jahr 2002 mehrfach an Fernsehquizsendungen teil. Er hatte sich jeweils vor der Sendung vertraglich damit einverstanden erklärt, dass der von ihm erspielte Quizgewinn in seinem Namen an eine von ihm benannte gemeinnützige Organisation gestiftet wird. Die Spendenempfänger stellten nach Erhalt der Gelder Zuwendungsbestätigungen auf den Kläger aus.
Das FG versagte, wie zuvor bereits das Finanzamt, den vom Kläger geltend gemachten steuerlichen Spendenabzug, weil die fraglichen Beträge nicht bei ihm, sondern bei dem Fernsehsender abgeflossen waren und der Kläger keine eigene Verfügungsberechtigung über den Spielgewinn erlangt hatte. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006 – 9 K 4243/06