Die Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung kann, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigt, zu steuerpflichtigen Einkünften führen.
Im Jahre 1984 hatte die Klägerin bei einem Kaffeegespräch eine spontane Erfindung in der Weise gemacht, dass sie die Idee hatte, dass es möglich sein müsse, eine dünne, wirkstoffhaltige Tablette oder etwas ähnliches in den Kleber eines Pflasters einzubauen oder zwischen Kleber oder Trägermaterial zu legen (Tablettenpflaster). Mit Vertrag vom Dezember 1989 übertrug die Klägerin die Rechte an der Erfindung auf den Produzenten. Das Entgelt wurde mit einem Anteil aus den Nettoverkaufserlösen und einem Anteil der auf das Produkt entfallenden Nettolizenzeinnahmen vereinbart. Bereits 1986 war eine Patentanmeldung eingereicht worden, um die Schutzfähigkeit zu prüfen. Auf Grund der Nähe der Klägerin zu dem späteren Produzenten – der Ehemann der Klägerin war dort angestellt – sollte von einer Vergütung für die Erfindung solange abgesehen werden, wie eine wirtschaftliche Verwertung zu Gunsten des Produzenten nicht erfolgt sei. Erst als im Jahre 1989 eine Verwertung angestanden hatte, kam es zum Vertragsschluss.
Nachdem nicht unerhebliche Zahlungen geflossen waren, vertrat die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei dem Vertrag vom Dezember 1989 um einen Kaufvertrag handele und die im privaten Vermögensbereich liegende Veräußerung nicht der Besteuerung unterliege. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Lizenzgebühren als sonstige Einkünfte, bzw. als selbständige Einkünfte im Sinne des EStG zu behandeln seien und legte die geleisteten Beträge den Einkommensteuerbescheiden 1990 bis 1994 zu Grunde.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2007 – 1 K 1941/05