Sprach- und Studienreisen

Am 1. Juni 2006 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Leistungen eines Unternehmers, der die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und Betreuung im eigenen Namen anbietet, als einheitliche Leistung unter die Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen fallen können. Auf den Zweck oder die Dauer des Auslandsaufenthalts der Teilnehmer kommt es insoweit nicht an.

Nach einem Schreiben des Bundefinanzministeriums ist dieses Urteil nunmehr auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit Abschnitt 272 Abs. 1 Satz 5 UStR längerfristige Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-Programme), von der Anwendung des § 25 UStG ausschließt, ist er nicht mehr anzuwenden.

Für vor dem 1. Juli 2007 ausgeführte Leistungen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer entsprechende Umsätze unter Berufung auf Abschnitt 272 Abs. 1 Satz 5 UStR den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwirft.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 31. Januar 2007 – IV A 5 – S 7419 – 1/07