Zumindest für 1997 konnte durch das Verschweigen von Spekulationsgewinnen in der Einkommensteuererklärung keine strafbare Steuerhinterziehung begangen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im März 2004 entschieden, dass es der Staat hinsichtlich der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne im Veranlagungszeitraum 1997 versäumt hat, rechtzeitig Maßnahmen zur Herstellung einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Belastungsgleichheit herzustellen, und hat daher die entsprechenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG) für nichtig erklärt.
Damit ist aber, wie das Bundesverfassungsgericht in einem jetzt veröffentlichten Beschluss nochmals ausdrücklich feststellt, auch die Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Hinterziehung der aus Spekulationsgewinnen zu entrichtenden Steuer entfallen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 620/03