Steuerliche Absetzbarkeit der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Pflegeheim

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 33a Abs. 1 EStG erfasst allerdings nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes1. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen2, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit den Zuwendungen ein einfacher Lebensstil oder gehobene Ansprüche finanziert werden3. Der von § 33a Abs. 1 EStG umfasste Bereich ist insofern enger als der den „gesamten Lebensbedarf“ und damit z.B. auch Krankheitskosten umfassende (vgl. § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Unterhaltsbegriff des bürgerlichen Rechts4. Diese für den typischen Lebensunterhalt des Empfängers bestimmten Unterhaltsaufwendungen können nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, sie sind vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (§ 33a Abs. 5 EStG).

Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten -, sind dagegen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen5. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können6. Wie sich aus § 33a Abs. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt § 33a Abs. 4 EStG) ergibt, hat der Steuerpflichtige insoweit kein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach § 33 EStG und dem nach § 33a EStG7.

Die Kosten, die ein Unterhaltsverpflichteter für die Unterbringung des Unterhaltsberechtigten – hier des Vaters – in einem Pflegeheim getragen hat, sind nicht in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG aufzuteilen, so der Bundesfinanzhof weiter. Denn die unter § 33 EStG fallenden abziehbaren krankheitsbedingten Mehrkosten umfassen ebenso wie bei einer Unterbringung in einem Krankenhaus nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt8.

Nach diesen Maßstäben waren in dem entschiedenen Fall die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Heimunterbringung des durch den schweren Schlaganfall pflegebedürftigen Vaters der Klägerin nicht gemäß § 33a Abs. 1 EStG, sondern nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.6.2011 – VI R 14/10

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.1988 – III R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830; Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2004 – III R 25/03, BFH/NV 2005, 523 []
  2. Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.10.973 – VI R 206/70, BFHE 110, 547, BStBl II 1974, 86, betr. Krankenversicherung; Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.09.1980 – VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31 []
  3. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2008 – III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365 []
  4. Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.1997 – III R 60/96, BFH/NV 1997, 755 []
  5. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2008 – III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365; Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2009 – VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341 []
  6. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2000 – III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; Bundesfinanzhof, Urteil 19.06.2008 – III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365; Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2010 – VI R 61/08, BFHE 228, 350, BStBl II 2010, 621 []
  7. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.03.2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418 []
  8. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2000 – III R 80/97BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294 []