Nachtarbeitszuschläge sind einkommensteuerfrei. Grundsätzlich. Eine Ausnahme hiervon hat der Bundesfinanzhof jetzt aber bei Wechselschichttätigkeit gezogen:
Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind danach dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig und damit auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juli 2005 – IX R 81/98