Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung des Finanzamtes mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Juni 2006 – VII B 329/05