Auskunftsbegehren der Finanzverwaltung dürfen nach Auffassung eines jetzt veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs dann an Dritte gerichtet werden, wenn der Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen besteht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Oktober 2006 – VIII R 53/04