Die Bedeutung des grenzüberschreitenden Auskunftsverkehrs wächst: So wie die deutsche Finanzverwaltung Mitteilungen über Sachumstände, die für eine inländische Besteuerung von Bedeutung sein können, empfängt, informiert sie selbst auch ausländische Staaten – sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas. Rechtsgrundlage für eine solche Amtshilfe, die oftmals auch als „Spontanauskunft“ ohne ein entsprechendes Auskunftsersuchen aus dem Ausland erteilt wird, ist entweder das mit dem jeweiligen Staat bestehende Doppelbesteuerungsabkommen oder – innerhalb Europas – das „Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer“ (EGAHiG). Eine Information außerhalb dieser Rechtsgrundlagen ist rechtswidrig und verletzt das Steuergeheimnis.
Aber auch innerhalb dieser gesetzlichen Grenzen sind derartige Auskünfte nicht unbeschränkt möglich, wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss feststellt:
Eine Spontanauskunft an die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats der EU setzt tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung voraus, dass Steuern gerade dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten.
Wenn im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Spontanauskunft (§ 2 Abs. 2 EGAHiG) nicht erfüllt sind, ist wegen der Gefahr einer nicht mehr rückgängig zu machenden Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
In diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof gegen eine beabsichtigte Informationserteilung des Bundeszentralamts für Steuern an den finnischen Fiskus vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt. Die Antragstellerin, die einen Handel mit Industrieausrüstungen betreibt, bediente sich zur Herstellung und Abwicklung von Geschäftskontakten in Russland eines dort ansässigen Unternehmens. Das russische Unternehmen wiederum hatte die Antragstellerin in die Abwicklung seines Zahlungsverkehrs eingeschaltet. So war die Antragstellerin über inländische Konten des russischen Unternehmens verfügungsberechtigt. Auf eines dieser Konten gingen Gelder ein, die das russische Unternehmen als Provisionsanspruch aus der Vermittlung von Geschäften für ein finnisches Unternehmen erwirtschaftet hatte. Die Antragstellerin folgte der Weisung des russischen Unternehmens, das Geld auf ein Konto in der Schweiz weiterzuleiten. Das Bundeszentralamt für Steuern beabsichtigte, dem finnischen Fiskus die Höhe der Provision und die Weiterleitung des Geldes mitzuteilen.
Diese Mitteilung könne – so der BFH – nicht auf das EGAHiG gestützt werden; denn tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass es in diesem Zusammenhang gerade zu einer Verkürzung von finnischen Steuern gekommen sein könnte, hätten nicht vorgelegen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, dass die Information (vorläufig) nicht erteilt werde, um der Gefahr einer nicht mehr rückgängig zu machenden Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses zu begegnen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Februar 2006 – I B 87/05