§ 130 Abs. 2 Nr. 4 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben (intendiertes Ermessen). Deshalb ist, so der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil, eine Anrechnungsverfügung im Allgemeinen im Interesse von Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurückzunehmen, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Diese Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ist, so der BFH, grundsätzlich nicht begründungsbedürftig.
AO §§ 5, 130, 218 Abs. 2
EStG § 36 Abs. 2
Urteil vom 26. Juni 2007 VII R 35/06