Das Bundesfinanzministerium hat zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe Abfindungen von Versorgungszusagen steuerlich unschädlich sind und inwieweit das Verfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe schriftlich zu fixieren ist.
Hiernach ist die schriftliche Anpassung von Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen, d. h. Zusagen gegenüber Leistungsempfängern und mit unverfallbaren Versorgungsansprüchen ausgeschiedenen Pensionsberechtigten, aus Praktikabilitätsgründen entbehrlich, wenn:
- die Abfindungsklauseln in Zusagen gegenüber den aktiven Beschäftigten, nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 06.04.2005 fristgerecht schriftlich angepasst werden,
- der versorgungsverpflichtete Unternehmer betriebsöffentlich erklärt , dass diese Anpassungen entsprechend für Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen gegenüber ausgeschiedenen Pensionsberechtigten gelten.
Wichtig: Aus Vertrauens-schutzgründen können schädliche Abfindungsklauseln bis zum 31. Dezember 2005 ohne negative steuerliche Folgen schriftlich angepasst werden.
BMF-Schreiben vom 01.09.2005 – IV B 2 – S 2176 – 48/05