Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind –auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung– regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. November 2005 – I R 1/05