Die Finanzverwaltung hat den Landwirten und Forstwirten in der Einkommensteuerrichtlinie (Abschnitt R 131 Abs. 2) ein „Wahlrecht“ eingeräumt, auf die Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen zu verzichten. Dazu ist die Finanzverwaltung jedoch nach Ansicht des Thüringer Finanzgerichts nicht befugt, da das Feldinventar handels- und steuerrechtlich materiell zwingend zu aktivieren ist.
Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 29. März 2007 – IV 203/06