Ein Gesellschafter einer GmbH kann an seinem Geschäftsanteil Dritte im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft unterbeteiligen, nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Der atypisch still Unterbeteiligte erzielt dann als wirtschaftlicher Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen originär sowohl Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach § 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der Anteilsveräußerung).
Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten aber nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Auch kurze Haltezeiten können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten) der in der Zeit seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines Substanzwertzuwachses) gebührt.
BFH, Urteil vom 18.05.2005 – VIII R 34/01