Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der einzelne Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit anzusehen, sofern dieser eine für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens 1 ha hat. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebes.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juni 2008 – IV R 50/07