Der Bundesfinanzhof hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und hinsichtlich einer Regelung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt. Der Rechtsstreit betrifft § 54 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999, in dem festgelegt wird, dass Teile des Übernahmegewinns aus der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften im Veranlagungszeitraum 1999 mit einem Steuersatz von 45% – anstatt mit dem allgemeinen Steuersatz von 40% – versteuert werden mussten.
Der BFH ist der Überzeugung, dass die Schaffung dieser Vorschrift gegen den Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes verstoßen hat. Die Regelung beruhe auf einer Initiative des auf Antrag des Freistaats Sachsen angerufenen Vermittlungsausschusses. Der Vermittlungsausschuss habe mit der Gesetzesinitiative die ihm durch das Anrufungsbegehren vorgegebenen Grenzen überschritten. Das Anrufungsbegehren habe sich auf einen abgegrenzten Themenkomplex beschränkt – nämlich die zunächst geplante Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen -, der in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Besteuerung von umwandlungssteuerlichen Übernahmegewinnen stehe. Es fehle deshalb an der notwendigen Mitwirkung des Deutschen Bundestags.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. August 2008 – I R 33/05