„Beteiligung am Kapital der Gesellschaft“ bei Genussrechten

Eine „Beteiligung am Kapital der Gesellschaft“ i.S. von § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur dann, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Juni 2005 – VIII R 73/03

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