Ein Tankstellenbetreiber hat nach einem Urteil des BFH den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG am Ort der Tankstelle. Das gilt auch, wenn er überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist.
In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus dem Betrieb einer Tankstelle. Bei der Ermittlung seines Gewinns berücksichtigte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und für Fahrten von seinem Arbeitszimmer zur Tankstelle nach Dienstreisegrundsätzen. Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 2 400 DM und die Fahrtkosten nur gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und erließ einen auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Änderungsbescheid.
Zu Recht, wie der BFH jetzt befand. Die Auffassung, der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Tankstellenbetreibers befinde sich auch dann am Ort der Tankstelle, wenn dieser seine nahezu ausschließlich administrative und aquisitorische Tätigkeit überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer ausübe, sei, so der BFH, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch können die Aufwendungen für Fahrten zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer und der Tankstelle nur gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG berücksichtigt werden.
Fazit: Zuviel Kreativität bei der Auswahl seines Arbeitsplatzes geht auch nicht immer gut…
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Juli 2005 – XI R 87/03