Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung

Verpachtet ein Unternehmer seinen Betrieb, so hat er ein Wahlrecht, ob er die Verpachtung steuerlich als Betriebsaufgabe oder aber nur als Betriebsunterbrechung behandeln will. Liegt zu Beginn der Verpachtung zugleich noch eine Betriebsaufspaltung vor, so ist die Betriebsverpachtung zunächst subsidiär. Das Wahlrecht lebt dann jedoch wieder auf, wenn die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung wegfallen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2005, – X R 2/02

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