Freiberuflich Tätige können ihre steuerpflichtigen Einkünfte durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, während Gewerbetreibende bilanzieren (§ 4 Abs. 1 EStG) müssen. Nun kann ein Freiberufler allerdings statt einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ebenfalls eine Bilanz aufstellen. Will er dies, so hat er nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Steuerpflichtige hat danach sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Geschieht dies nicht, bleibt es bei der Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Oktober 2005 – XI R 4/04