Für Darlehn einer GmbH übernehmen die auch im Unternehmen (etwa als Geschäftsführer) tätigen Gesellschafter oftmals eine Bürgschaft. Werden sie aus dieser Bürgschaft etwa in der Krise der GmbH in Anspruch genommen, können diese Zahlungen zumindest einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Allerdings nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nur noch eingeschränkt:
Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs führt diese Zahlung des Gesellschafters nur insoweit zu einer verdeckten Einlage des Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als der im Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch des Bürgen gegen die GmbH noch werthaltig war.
Schade nur, daß diese Zahlungen regelmäßig erst dann von den Banken bei dem bürgenden Gesellschafter angefordert werden, wenn sich die GmbH in der Krise befindet und der Freistellungsanspruch damit nicht mehr werthaltig ist. Ein Grund mehr, bei einer sich abzeichnenden Krise der GmbH frühzeitig tätig zu werden.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 – X R 36/02