Existenzgründer mit Vorleben

Wer bereits – und sei es auch mit einem noch so geringen Anteil – an einer Erwerbsgesellschaft beteiligt war, kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht mehr in den Genuß der steuerlichen Existenzgründerförderung kommen. Bei der Beurteilung, ob jemand Existenzgründer ist, sind, so der BFH, Gewinneinkünfte aus Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften von jeweils weniger als 1% schädlich; auf die Höhe und die Art der Gewinneinkünfte kommt es nicht an.

Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung, wen er als Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG ansehen will, nicht daran gehindert, allein auf den Bezug von Gewinneinkünften abzustellen. Der Grundsatz der Rechtsformneutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes verlangt nicht, dass Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in jeder Beziehung gleich behandelt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. August 2006 – XI R 44/05

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