Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich und damit keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. September 2006 – XI R 64/05
Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich und damit keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. September 2006 – XI R 64/05
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