Flucht ist keine Betriebsaufgabe

Werden betriebliche Grundstücke verkauft oder in das Privatvermögen überführt, müssen die stillen Reserven versteuert werden. Geschieht dies im Zuge einer Betriebsaufgabe, kommen Steuerermäßigungen in Betracht. Grundstücksverkäufe aus dem Privatvermögen unterliegen dagegen nicht der Einkommensteuer, sofern es sich nicht um so genannte Spekulationsgeschäfte handelt. Die Frage, ob und ggf. wann ein Betrieb aufgegeben wird, kann deshalb erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Der Bundesfinanzhof hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Landwirt plötzlich für mehrere Jahre unauffindbar verschwunden war. Familienangehörige hatten einen Zettel gefunden, auf dem stand: „Ich will nicht mehr. Verkauft alles incl. Ländereien und löst alles auf.“ Sobald es möglich war, hatten die Angehörigen daraufhin das Inventar, zu dem auch Vieh gehörte, und Teile des Grund und Bodens verkauft. Nachdem mit dem Finanzamt Streit über die steuerlichen Konsequenzen entstanden war, entschied das Finanzgericht, dass es nicht mehr zu einer Besteuerung der Verkäufe kommen könne, weil der Betrieb bereits früher, nämlich zu dem Zeitpunkt aufgegeben worden sei, als der Landwirt verschwunden sei und die Anweisung hinterlassen habe, alles aufzulösen und zu verkaufen. Dem ist der BFH ist nicht jedoch nicht gefolgt.

Der BFH bestätigte die Rechtsprechung, nach der ein aktiv bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb – anders als ein Verpachtungsbetrieb – nicht durch eine Aufgabeerklärung mit sofortiger steuerlicher Wirkung aufgegeben werden kann. Hinzukommen müsse die Umsetzung des Aufgabeentschlusses durch Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven führe ein Untertauchen des Betriebsinhabers ebenso wenig wie sein Versterben. Da das FG von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen war und deshalb keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage getroffen hatte, verwies der BFH die Sache an das FG zurück, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen und neu entscheiden kann.

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