Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann unter den gleichen Voraussetzungen wie eine inländische Kapitalgesellschaft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewerblich prägen. Ist ausschließlich die ausländische Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, auch wenn sie kein gewerbliches Unternehmen betreibt.
In einem jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall war der Kläger als alleiniger Kommanditist an mehreren ausländischen Kommanditgesellschaften beteiligt, die nur vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübten. Einzige Komplementäre und Geschäftsführer waren ausländische Kapitalgesellschaften. Als diese aus den Kommanditgesellschaften ausschieden, übernahm der Kläger das gesamte Vermögen. Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und rechnete entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen die Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven dem Kläger zu.
Der BFH ist dieser Rechtsauffassung gefolgt. Für eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sprechen weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.03.07 – XI R 15/05