Welche Ausgaben für Bewirtungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, ist immer wieder Thema.
Wir hatten hier über eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf berichtet, bei der es darum ging, ob bei einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten die Aufwendungen für sogenannte Herrenabende im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte diese Frage verneint.
Der Bundesfinanzhof hat nun über die eingelegte Revision entschieden und die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften.
Dies sieht der Bundesfinanzhof anders:
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern.
Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ im Sinne dieser Vorschrift fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen1. Die dem Abzugsverbot unterliegenden Aufwendungen können durch Betrieb oder Unterhalt einer im Gesetz genannten Einrichtung (z.B. Jagd, Segel- oder Motorjacht) oder einer dem entsprechenden Einrichtung, durch die Benutzung solcher Einrichtungen oder die Ausübung der genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten entstehen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen des Steuerpflichtigen handelt. Auch Aufwendungen für die Nutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen unter das Abzugsverbot2.
Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die in der Vorschrift genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah. Er hielt es „im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens“ für erforderlich, dass der Aufwand „nicht länger durch den Abzug als Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann“ (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 19603 in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 – heute Nr. 4 – EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses4). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen entsprechende Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden2.
Durch den unbestimmten Rechtsbegriff der „ähnlichen Zwecke“ wollte der Gesetzgeber über die im Gesetz genannten Aufwendungen weitere Arten der betrieblichen Aufwendungen zur Pflege von Geschäftsbeziehungen erfassen3. Erfasst werden sollen Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei oder Bootsfahrten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen sowie für ähnliche Arten betrieblichen Aufwands zur Pflege der Geschäftsbeziehungen5.
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Wird eine Segel- oder Motorjacht nicht zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation verwendet, weil das Schiff als „schwimmender Besprechungsraum“ oder reines Transportmittel genutzt wird, werden die betreffenden Aufwendungen nicht vom Abzugsverbot erfasst. Auch Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Schiff sind nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen6.
Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können auch Aufwendungen, die – wie hier – ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen, unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen. Nicht erforderlich für die Annahme von Aufwendungen, die einem „ähnlichen Zweck“ dienen, ist, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung der Gäste (Jagen, Fischen, Golfen oder Segeln) anfallen. Allerdings ergibt sich durch die Bezugnahme auf die im Gesetz genannten Einrichtungen (Jagd, Segel- und Motorjachten), dass auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ die Nutzung einer vergleichbaren Einrichtung zur Unterhaltung der Gäste voraussetzen. Dies leitet der Bundesfinanzhof aus der bisherigen Rechtsprechung7 und dem oben wiedergegebenen Gesetzeszweck ab. Die Unangemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen muss im Rahmen der „Ähnlichkeitswertung“ somit in der Art und Weise der Veranstaltung, in der die Geschäftsfreunde unterhalten werden und ihrer Durchführung, die sich vom Üblichen abheben, zum Ausdruck kommen. Dem Grunde nach „unübliche Aufwendungen“ in diesem Sinne setzen demnach voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Vorentscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf aufzuheben. Die Sache ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht spruchreif und daher an das Finanzgericht Düseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Finanzgericht Düsseldorf ist nämlich von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es hat sich zur Zweckbestimmung der Aufwendungen auf den „Eventcharakter“ der Veranstaltung, den geschlossenen Teilnehmerkreis und die Schlussfolgerung gestützt, dass sich die Gäste der Klägerin durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Das Finanzgericht Düsseldrof hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Zweck, die Gäste zu unterhalten, auch hinsichtlich der Durchführung der „Herrenabende“ die Grenzen des Üblichen überschritt und der Einladung der Gäste etwa zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar war. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben. Dies schließt zwar nicht aus, dass auch ein Privatgarten den im Gesetz genannten Einrichtungen vergleichbar ist, setzt aber entweder dessen besondere Beschaffenheit oder ein den Gästen gebotenes besonderes Unterhaltungsprogramm voraus.
Der Bundesfinanzhof kann auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts Düsseldorf nicht selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfüllt sind. Im Streitfall sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit Gartenfesten im Privatgarten des namensgebenden Sozius der Klägerin angefallen. Den bisher getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts Düsseldorf zum Ort und zum Ablauf der Feiern lässt sich nicht in ausreichendem Maße entnehmen, ob den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde. Allein der Umstand, dass sich pro „Herrenabend“ bis zu 358 Personen im Rahmen eines Gartenfests treffen und austauschen konnten, reicht nicht aus, um den „Herrenabenden“ einen Charakter beizumessen, der etwa der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar wäre. Auch lassen die Feststellungen nicht den Schluss zu, ob das auf einer Bühne angebotene Unterhaltungsprogramm neben der etwa zweistündigen Begrüßung der Gäste und der Vorstellung gemeinnütziger Projekte samt des Spendenaufrufs für die Veranstaltungen prägenden Charakter hatte und welchen (besonderen) Inhalt es hatte.
Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzgericht Düsseldorf noch Folgendes mit auf den Weg gegeben:
Sollte sich ergeben, dass die Voraussetzungen des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt waren, wird das Finanzgericht Düsseldorf zu prüfen haben, in welchem Umfang die Aufwendungen überhaupt betrieblich veranlasst waren (§ 4 Abs. 4 EStG) oder ob ein anderes Abzugsverbot aus dem Katalog des § 4 Abs. 5 EStG im Streitfall einschlägig sein kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016 – VIII R 26/14
- BFH, Urteile vom 03.02.1993 – I R 18/92; vom 07.02.2007 – I R 27-29/05; vom 14.10.2015 – I R 74/13 [↩]
- BFH, Urteil vom 14.10.2015 – I R 74/13 [↩] [↩]
- BT-Drs. III/1811, S. 8 [↩] [↩]
- BT-Drs. III/1941, S. 3 [↩]
- BFH, Urteil vom 30.07.1980 – I R 111/77 [↩]
- BFH, Urteil vom 10.05.2001 – IV R 6/00 [↩]
- BFH, Urteile vom 30.07.1980 – I R 111/77; vom 02.08.2012 – IV R 25/09 [↩]