Künstlerische Tätigkeit?

Die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Sachkunde, so dass das Gericht im Streitfall, ob eine künstlerische oder etwa eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, regelmäßig hierzu ein Sachverständigengutachten einholen muss. Holt das Gericht in solchen Fällen kein Sachverständigengutachten ein, muss dies für die Verfahrensbeteiligten erkennbar sein. Die besondere Sachkunde des Gerichts muss sodann in den Urteilsgründen auch nachprüfbar dargelegt werden.

An seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht weiter fest.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Juni 2006 IV B 200/04

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