Mängel in der Kassenführung und Hinzuschätzungen

Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung Mängel in der Kassenführug fest, wird es für den Steuerpflichtigen immer gefährlich.

Unter Anderem drohen – ggfls. neben anderem Unbill – Hinzuschätzungen zu den Einnahmen, wenn bei der Kassenführung Ungereimtheiten auftreten.

Gilt dies auch für ganz geringfügige Mängel in der Kassenführung?
Das Finanzgericht Münster hat diese Frage nun verneint.

Was war passiert?

In dem entschiedenen Fall betreibt die Klägerin einen griechischen Imbiss, dessen Gewinn sie in den Streitjahren 2012 bis 2014 durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die erklärten Gewinne betrugen für die Streitjahre jeweils ca. 30.000 €. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete die Klägerin eine elektronische Registrierkasse, für die sie die täglichen Bonrollen aufbewahrte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung führte der Prüfer zunächst Geldverkehrsrechnungen durch, die lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Ferner stellte er fest, dass die Klägerin während des dreijährigen Prüfungszeitraums an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst hatte. In der Gesamtsumme beliefen sich die nicht enthaltenen Beträge auf knapp 100 €. Darüber hinaus wurden an neun weiteren Tagen Kassenbewegungen um ein bis wenige Tage verspätet in der Kasse verbucht. Nach Auffassung des Prüfers waren die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und es bestand eine Schätzungsbefugnis. Hierzu nahm der Prüfer eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments der Klägerin vor und schätzte im Übrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze. Dies führte im Ergebnis in etwa zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne.

Die Entscheidung:

Das Finanzgericht Münster hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Hinzuschätzungen auf die in der Kasse nicht erfassten Beträge von knapp 100 € begrenzt.

Die vom Betriebsprüfer festgestellten Kassenführungsmängel führten nicht dazu, dass die Aufzeichnungen der Klägerin insgesamt verworfen werden könnten.

Es besteht – so das Finanzgericht Münster weiter – nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen über die festgestellten Mängel hinaus zu beanstanden. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens konnte das Finanzgericht Münster nicht die Überzeugung gewinnen, dass die in den Gewinnermittlungen ausgewiesenen Ergebnisse unmöglich den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen können und demzufolge die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung zu ermitteln wären. Im Ergebnis erweist sich die Ausbeutekalkulation des Betriebsprüfers als derart fehlerhaft, dass sie bereits einer Hinzuschätzung bei feststehender Schätzungsbefugnis nicht zugrunde gelegt werden könnte. Erst recht kann mit ihr daher keine Schätzungsbefugnis begründet werden.

Im Ergebnis sind Hinzuschätzungen nur in Höhe der gewinnwirksamen Beanstandungen des Betriebsprüfers vorzunehmen. Diese betragen für 2012 11,94 €, für 2013 22,64 € und für 2014 59,15 €. Im Übrigen sind die Hinzuschätzungen des Beklagten nicht gerechtfertigt, so das Finanzgericht Münster abschliessend.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.03.2021 -1 K 3085/17 E, G, U
Hinweis:
In dem entschiedenen Fall ist der Betriebsprüfer auch nach Meinung des Finanzgerichts Münster wohl in der Tat mehr als über das Ziel hinausgeschossen. So glimpflich muss es nicht immer ausgehen und geht es auch eher selten, wenn etwas in der Kassenführung nicht stimmt! Achten Sie daher auf eine saubere Kassen- und Buchführung und kontaktieren Sie im Fall der Fälle einen auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt! Und das rechtzeitig!
  1. BFH, Beschluss vom 02.12.2008 – X B 69/08 []
  2. BFH, Urteil vom 14.12.2011 – XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 [] []
  3. BFH, Urteil vom 12.12.2017 – VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606 []
  4. BFH, Beschluss vom 12.07.2017 – X B 16/17, BFHE 257, 523; BFH, Urteil vom 12.02.2020 – X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045 []
  5. BFH, Beschluss vom 12.07.2017 – X B 16/17, BFHE 257, 523 []

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