Private Telefonnutzung

Für die private Nutzung eines betrieblichen Telefons durch Freiberufler besteht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs anders als für Arbeitnehmer keine Steuerfreiheit.

Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juni 2006 – XI R 50/05

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