Rückdeckung einer Zusage auf Hinterbliebenenversorgung

Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist –mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital– zu aktivieren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August 2006 – I R 11/06

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