Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören –unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen– zu den Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. August 2007 IV R 14/06