Standardsoftware als Ware im Einkommensteuerrecht

Auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist nacheinem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs “Ware” i.S. des § 2a Abs. 2 EStG. Ein aus dem Handel mit Standardsoftware resultierender Verlust ist daher auch dann steuerlich relevant, wenn die Handelstätigkeit einen Auslandsbezug aufweist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2008 – IX R 22/08

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