Einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer Mitunternehmerschaft können anlässlich einer Realteilung nicht zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden, an der ausschließlich die bisherigen Mitunternehmer der realgeteilten Personengesellschaft beteiligt sind, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
In dem entschiedenen Fall war eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Immobilienbesitz dergestalt aufgeteilt worden, dass die einzelnen Immobilien von den Kommanditisten übernommen worden waren, die zu diesem Zweck unmittelbar vor der Realteilung jeweils eine weitere GmbH & Co. KG gegründet hatten. Das Finanzamt versagte eine steuerneutrale Realteilung zu Buchwerten1. Denn die einzelnen Wirtschaftsgüter seien nicht in das Betriebsvermögen der Mitunternehmer übertragen worden, sondern in das Gesamthandsvermögen einer jeweils neu gegründeten Personengesellschaft, an der die bisherigen Mitunternehmer beteiligt waren.
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Voraussetzung für eine steuerneutrale Realteilung sei nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, dass die Gegenstände der Personengesellschaft „in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen“ würden. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 EStG, wo genauestens zwischen dem „Betriebsvermögen des Mitunternehmers“, dem „Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft“ und dem „Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers“ unterschieden wird, sei dies bei § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht der Fall. Hätte der Gesetzgeber auch eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ermöglichen wollen, an der der oder die (ehemaligen) Mitunternehmer beteiligt sind, hätte er dies eindeutig im Wortlaut des Gesetzes niederlegen können. Dies hat er aber, ohne das Anzeichen für ein gesetzgeberisches Versehen ersichtlich sind, nicht getan. Das im Schrifttum vielfach verwendete Argument, im Fall der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf eine Schwesterpersonengesellschaft sei die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Gesetzgeber mache die Steuerneutralität der Realteilung nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG von mehreren Voraussetzungen gleichzeitig abhängig. Neben der Übertragung „in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer“ verlange § 16 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz EStG als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, dass „die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist“. Daraus lasse sich eindeutig entnehmen, dass eine Auslegung des ersten Tatbestandsmerkmals („Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer“) über seinen Wortlaut hinaus nicht mit der Erfüllung des zweiten Tatbestandsmerkmals („Besteuerung der stillen Reserven“) gerechtfertigt werden könne.
Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 09. Februar 2012 – 3 K 1348/10 F
Revision wurde eingelegt: Bundesfinanzhof – IV R 8/12
- unter Berufung auf Abschnitt IV.1 des BMF-Schreibens vom 28.02.2006 IV B 2-S 2242-6/06, BStBl. I 2006, 228 [↩]