Die Kappung des Einkommensteuertarifs für gewerbliche Einkünfte in den Jahren 1994 bis 2000 geltende Kappung des Einkommensteuertarifs war mit dem Grundgesetz vereinbar und verstieß nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, obwohl andere Einkünfte mit einem höherem Einkommensteuertarif belastet wurden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden.
§ 32c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz – StandOG) vom 13. September 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1569) war mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nur für gewerbliche Einkünfte gewährt wurde, die beim Bezieher selbst der Gewerbesteuer unterlegen haben, und die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausgeschlossen wurde, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrags (§ 32c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) blieb.