Teilbetriebsaufgabe

Die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt hat, gelten nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundefinanzhofs auch im Bereich der Betriebsveräußerung und -aufgabe. Die frühere einkommensteuerliche Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung bleibt nicht deswegen erhalten, weil der Wert des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der Rechtsprechung des BFH hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v.H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. November 2005 – IV R 7/05

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