Der Bundesfinanzhof hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut nur möglich ist, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag voraussichtlich mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Er hat damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Noch nicht entschieden ist mit diesem Urteil, welche Anforderungen an eine Teilwertabschreibung auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, etwa Grundstücke, zu stellen sind.
Die für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372).
Es handelt sich um die erste höchstrichterliche Entscheidung, die sich mit der Auslegung des neuen § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes befasst. Nach dieser seit 1999 geltenden Vorschrift sind Teilwertabschreibungen nur noch erlaubt, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Davor war eine Teilwertabschreibung bereits möglich, wenn der Teilwert unter den Buchwert des Wirtschaftsgutes gesunken war. Der Buchwert eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, im Jahr 1990 ein Gebäude errichtet, das sie in den Jahren 1996 und 1998 erweiterte. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 nahm sie auf das Gebäude eine Teilwertabschreibung in Höhe von rund 150 000 DM mit der Begründung vor, der Teilwert des Gebäudes sei dauerhaft um diesen Betrag gesunken. Das FG war dieser Einschätzung gefolgt, weil es davon ausgegangen war, dass die Wertminderung unter Zugrundelegung eines Zeitraums von fünf Jahren voraussichtlich anhalten werde.
Dem widersprach der BFH. Von einer dauerhaften Wertminderung sei nicht schon dann auszugehen, wenn der Teilwert innerhalb von fünf Jahren nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich seinen Buchwert nicht erreiche, sondern nur dann, wenn der Buchwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liege.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 2006 – I R 22/05