Wertberichtigung bei notleidenden Darlehnsforderungen

Eine Bank hatte Forderungen aus Kreditverträgen, die sie wegen Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmer gekündigt hatte und hinsichtlich derer lediglich noch Aussicht auf die Verwertung der überlassenen Banksicherheiten bestand, in ihren Bilanzen aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht abweichend von den Nennwerten auf niedrigere Werte berichtigt. Sie reduzierte den Forderungsbetrag auf den noch zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der Sicherheiten und kürzte diesen Betrag durch Abzinsung nochmals im Hinblick darauf, dass mit der Sicherheitenverwertung erst in geraumer Zeit gerechnet werden konnte. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass sowohl die Wertberichtigung als auch die Abzinsung gerechtfertigt sind. Er verweist darauf, dass es für den bei der Wertberichtigung anzusetzenden Betrag darauf ankommt, was ein möglicher Erwerber für die Forderungen noch zu zahlen bereit wäre und dass ein Erwerber auch den bis zur Realisierung der Forderungen noch vergehenden Zeitraum als preismindernden Faktor ansehen würde. Zugleich hat der BFH deutlich gemacht, dass die geschilderte Art der Wertberichtung nicht unterschiedslos auch auf solche notleidenden Kreditengagements übertragen werden kann, die nicht gekündigt sind und bei denen die Bank zumindest noch mit Teilzahlungen der Schuldner auf das Darlehenskapital oder die Zinsforderung rechnen kann.

1. Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.

2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.06 – I R 2/06

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