Das Bundeskabinett hat zwei zwei Vorhaben zum Abbau angeblicher Steuervergünstigungen auf den Weg gebracht: Neben einem „steuerlichen Sofortprogramm“ soll die Eigenheimzulage nun endgültig abgeschafft werden.
Abschaffung der Eigenheimzulage
Es handelt sich zum einen um ein Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab 01. Januar 2006.
Unberührt von dieser Abschaffung bleiben allerdings alle bis zum 31. Dezember 2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Wer also schon Wohneigentum hergestellt oder erworben hat oder bis zum 31. Dezember 2005 den Bauantrag stellt oder den Kaufvertrag bis zu diesem Zeitpunkt abschließt, erhält die Förderung nach dem zurzeit noch geltenden Eigenheimzulagengesetz, sofern die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt sind.
Steuerliches Sofortprogramm
Zum anderen handelt es sich um ein Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm. Der Entwurf enthält ein erstes steuerliches Maßnahmenpaket, das bereits zum 1. Januar 2006 in Kraft treten soll. Folgende Maßnahmen sind dabei vorgesehen:
- Die begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) wird aufgehoben.
In diesem Zusammenhang entfällt ebenfalls die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 10 EStG für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, etwa nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz.
Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 wird eine Übergangsregelung geschaffen, die aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vorsieht, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1. Januar 2007 zufließt. Hier ist also Eile angesagt. - Die begrenzte Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtshilfen (§ 3 Nr. 15 EStG) von jeweils 315 Euro wird gestrichen.
- Die degressive Abschreibung bei Mietwohngebäude (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG) wird für Neufälle abgeschafft und der Abschreibungssatzes damit einheitlich auf 2 % festgeschrieben.
- Schließlich wird die derzeitige Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wonach Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, aufgehoben. Soweit noch Beratungsbedarf, etwa im Rahmen einer steuerlichen Gestaltungsberatung, besteht, sollte dieser Bedarf noch in diesem Jahr gedeckt und bezahlt werden. Die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit wird von diesem neuen Abzugsverbot im Übrigen nicht berührt.