Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.
Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit allerdings der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG 1990.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. April 2007 – VI R 6/02