Das Einkommensteuerrecht sieht für zu Wohnzwecken und zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden unterschiedliche Abschreibungsmöglichkeiten vor. Während bei zu fremden Wohnzwecken genutzte Gebäude degressiv abgeschrieben werden dürfen, ist ansonsten nur eine (in der Regel ungünstigere) lineare Abschreibung möglich.
Wird aber ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes und gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 7 v.H. degressiv abgeschriebenes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt, so muss der Steuerpflichtige nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zur linearen AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG übergehen, sondern kann weiterhin eine degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 v.H. beanspruchen (entgegen R 44 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz EStR).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Februar 2005 – IX R 32/03