Abwehrkosten als nachträgliche Anschaffungskosten

Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. April 2007 – IX R 56/06

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