Altersvorsorgebeiträge 2005

Beiträge zur Altersvorsorge, die in 2005 gezahlt wurden, sind nach Ansicht des Finanzgerichts Köln keine vorweggenommenen Werbungskosten, die in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden können, obwohl sie zukünftig zu steuerpflichtigen Alterseinkünften führen.

Ein Werbungskostenabzug kommt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Aufwendungen zwingend dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen hat. Er schloss sich insoweit den Ausführungen des Bundesfinanzhofs an, der in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz bereits am 1.2.2006 (Az.: X B 166/05) entschieden hatte, dass die durch das Alterseinkünftegesetz geregelte beschränkte Abziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG Köln hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Das Revisionsverfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X R 9/07 anhängig.

Entsprechende Einspruchsverfahren können mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden.

Durch das Alterseinkünftegesetz wird mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen und anderen Altersvorsorgebezügen auf die sog. nachgelagerte Besteuerung übergeleitet. Der Besteuerungsanteil steigt – abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns – von zunächst 50% schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100% an. Andererseits sind die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorge-aufwendungen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 60% abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100%

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. Dezember 2006 – 12 K 2253/06

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