„Anlage U“ und die Folgejahre

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen (Geber) an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten (Empfänger), wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, im Wege des sogenannten Realsplittings bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist seit dem 1990 (mit Ausnahme der aufgrund eines zivilrechtlichen Urteils erstrittenen) bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Allersdings hat der Bundesfinanzhof diese Weitergeltung jetzt etwas eingeschränkt: Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre, auch für die Folgejahre gilt die Zustimmung daher nur in der zunächst erteilten Höhe. Soll – innerhalb der Höchstgrenzen – ein höherer Abzug geltend gemacht werden, ist eine neue Zustimmungserklärung erforderlich.

BFH, Urteil vom 14. April 2005 – XI R 33/03

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