Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.
Damit unterliegen diese Einnahmen aber auch der Lohnsteuer und müssen vom Arbeitgeber (dem Krankenhaus) bei der monatlichen Lohnsteueranmeldung berücksichtigt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Oktober 2005 – VI R 152/01