Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes. Der Grundstückseigentümer kann diese Aufwendungen daher nicht im laufenden Jahr bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, sondern muss sie zusammen mit den sonstigen Herstellkosten des Gebäudes über die Jahre abschreiben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Dezember 2005 – IX R 24/03