Wann darf gegenüber einem Steuerpflichtigen mit außerordentlich hohen Einkünften („Einkunftsmillionär“) eine Außenprüfung angeordnet werden? Diese Frage mußte nun der Bundesfinanzhof beantworten.
Nach Ansicht des BFH ist das für die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und deren Verwendung mangels plausibler und nachprüfbarer Angaben des Steuerpflichtigen unklar geblieben ist. Die Durchführung einer Außenprüfung ist, so der BFH, dann zweckmäßiger als Einzelermittlungen an Amtsstelle, wenn eine Vielzahl von Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist. Das Betriebsprüfungsfinanzamt kann die Außenprüfung auch in den eigenen Amtsräumen durchführen, wenn der Steuerpflichtige weder über Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt.
Kläger war im Streitfall ein angestellter Geschäftsführer, der im Prüfungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehr als einer Million DM bezogen hatte. Das Finanzamt stufte ihn daraufhin als sogenannten Einkunftsmillionär ein und ordnete bei dem inzwischen ins Ausland verzogenen Kläger eine Außenprüfung an. Der BFH sah, ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht Düsseldorf, die Prüfungsanordnung als rechtmäßig an. Zugleich billigte er die Entscheidung des Finanzamt, die Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen und den ausländischen Wohnsitz des Klägers bei der Festlegung des Prüfungsortes nicht zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2007 – VI R 68/04