Der Besuch allgemein bildender Schulen kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine berufsbezogene Ausbildung sein. Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich abziehbar, sondern lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs.
Im Streitfall besuchte der bereits zum Kommunikationselektroniker ausgebildete Kläger eine Fachoberschule. Später nahm er nach bestandener Fachabiturprüfung ein Hochschulstudium im Fachbereich Elektrotechnik auf. Das Finanzamt lehnte im Streitjahr 2001 den Abzug der Kosten für den Besuch der Fachoberschule als Werbungskosten ab und berücksichtigte lediglich Sonderausgaben in Höhe von 1 800 DM.
Der BFH ist dieser Auffassung gefolgt. Nach seiner neueren Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen können Kosten für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Diese Voraussetzung sei beim Besuch allgemein bildender Schulen außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses typischerweise nicht gegeben. Es fehle hier an der erforderlichen Berufsbezogenheit der Ausbildung. Erst die Verschaffung von Berufswissen könne den Werbungskostenbegriff erfüllen.
Kosten für den Besuch allgemein bildender Schulen können danach nur aufgrund der besonderen Abzugsnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben abgezogen werden.
BFH, Urteil vom 22. Juni 2006 – VI R 5/04